Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/05/19 94/18/0084 1Stammrechtssatz
Hat der UVS ein gegen den Fremden wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG geführtes Verwaltungsstrafverfahren mangels Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses eingestellt, so ist die Sicherheitsdirektion bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Fremden zwar an die Beweiswürdigung des UVS nicht gebunden; zufolge des im § 37 AVG verankerten Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit ist es aber erforderlich, daß die Sicherheitsdirektion auch die im Verfahren vor dem UVS erhobenen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens berücksichtigt und sich im Rahmen der Beweiswürdigung damit auseinandersetzt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995210083.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2010