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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Vollzug / ZurückweisungsBRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Zurückweisung eines Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach "Jugoslawien-Kosovo" gemäß §54 FremdenG.
Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß im vorliegenden Fall am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides keine zwingenden öffentlichen Interessen bestehen. Da nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein - näher dargetaner und offensichtlicher - unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, war seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1912.1993Dokumentnummer
JFR_10068785_93B01912_01