RS Vfgh 1993/12/15 B1912/93

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vollzug / ZurückweisungsB
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Zurückweisung eines Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach "Jugoslawien-Kosovo" gemäß §54 FremdenG.

Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß im vorliegenden Fall am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides keine zwingenden öffentlichen Interessen bestehen. Da nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein - näher dargetaner und offensichtlicher - unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, war seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1912.1993

Dokumentnummer

JFR_10068785_93B01912_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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