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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Ist die belBeh erstmals in ihrem angefochtenen Bescheid vom Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 5 Abs 1 StVO ausgegangen, hat sie dem Fremden Gelegenheit zu geben, zu diesem zusätzlichen Sachverhalt Stellung zu nehmen (§ 45 Abs 3 AVG). Dies umso mehr, wenn im gegenständlichen Verwaltungsakt keinerlei Hinweise über das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung wegen dieser Übertretung enthalten sind.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995210646.X01Im RIS seit
12.06.2001