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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Stattgabe eines WiedereinsetzungsantragsRechtssatz
Der Rechtsvertreter des Einschreiters unterließ in der zu B1118/93 erhobenen Beschwerde jegliche Angaben über deren Rechtzeitigkeit oder Hinweise, die darauf hätten schließen lassen, daß die Beschwerde - im Hinblick auf den Beschluß, mit dem ein Verfahrenshilfeantrag abgewiesen worden war - rechtzeitig eingebracht worden war, obgleich die Zustellung des bekämpften Bescheides vor weit mehr als sechs Wochen erfolgt war.
Diese Unterlassung führte zu einer Zurückweisung der Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist; dies kommt jedenfalls bei unabänderlichen Beschlüssen (wie jenen des Verfassungsgerichtshofes) der Verhinderung an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung gleich.
Das Verschulden an der Unterlassung ist nur als leichte Fahrlässigkeit anzusehen; der Fehler ist daher als ein die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht hindernder, minderer Grad des Versehens iS des §146 Abs1 ZPO einzustufen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1879.1993Dokumentnummer
JFR_10068785_93B01879_01