TE Vfgh Erkenntnis 2004/11/29 V134/03

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Veröffentlicht am 29.11.2004
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
StarkstromwegeG 1968 §4, §5

Leitsatz

Keine Verfassungs- bzw Gesetzwidrigkeit eines als Verordnung zu qualifizierenden Verwaltungsaktes betreffend Bewilligung von Vorarbeiten zur Errichtung einer Hochspannungsleitung; Zulässigkeit der Erteilung der Bewilligung für das gesamte Gemeindegebiet; keine Verletzung auch des Eigentumsrechtes des antragstellenden Grundeigentümers

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit einem als "Bescheid" bezeichneten Verwaltungsakt vom 10. Juni 2003 erteilte der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der "Verbund - Austrian Power Grid AG (Verbund-APG)" (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) für die Dauer von 18 Monaten ab dem 24. Juni 2003 gemäß §5 des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (StarkstromwegeG 1968), BGBl. Nr. 70/1968, (in der Folge StWG) die Berechtigung, fremde Grundstücke u.a. in der Gemeinde Sinabelkirchen zur Vornahme von Vorarbeiten zu betreten und für die Ausarbeitung eines Detailprojektes für die 380 kV-Leitung "Kainachtal - Wien Südost", Teilstück "Kainachtal - Südburgenland" in Anspruch zu nehmen. Diese Bewilligung wurde ua. der Gemeinde Sinabelkirchen mit dem Ersuchen insbesondere um Bekanntmachung durch Anschlag an der Gemeindetafel und Auflage der beiliegenden Übersichtspläne zur allgemeinen Einsichtnahme übermittelt. Nach dem Beschwerdevorbringen wurde der bekämpfte Verwaltungsakt am 16. Juni 2003 an der Gemeindetafel der Marktgemeinde Sinabelkirchen angeschlagen und am 1. Juli 2003 wieder abgenommen.

Der "Spruch" dieses Verwaltungsaktes lautet weiter:

"Diese Bewilligung gibt der Bewilligungsinhaberin und den von ihr hiezu beauftragten Mitarbeitern und Organen das Recht, entweder selbst oder durch beauftragte Unternehmen in den genannten Gemeinden fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen alle zur Vorbereitung und Ausarbeitung des Detailprojektes notwendigen Vorarbeiten, wie Vermessungsarbeiten aller Art (einschließlich der Anbringung von Markierungspflöcken und Vermessungszeichen, des Begehens und Befahrens von umfriedeten und nicht umfriedeten Liegenschaften mit Vermessungsgeräten, des Entfernens sichtbehindernder Äste, Büsche und Bäume etc.), Bodenuntersuchungen und sonstige technische Arbeiten vorzunehmen. Die Durchführung der Vorarbeiten hat mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke zu geschehen. Im Zuge der Vorarbeiten angerichteter Flurschaden ist den Grundeigentümern bzw. allfälligen Pächtern und sonst Nutzungsberechtigten unter Beachtung der diesbezüglichen Regeln und Leitlinien für Flurschadensvergütungen zu entschädigen.

Die mit der Vornahme der Vorarbeiten betrauten Mitarbeiter und Organe der VERBUND-APG bzw. der von ihr beauftragten Firmen haben sich über Verlangen den betroffenen Grundbesitzern und den Organen der Gemeinden gegenüber mit einer Kopie dieses Bescheides auszuweisen.

Die Inangriffnahme der Vorarbeiten ist der jeweils betroffenen Gemeinde spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten nachweislich anzukündigen.

Den berührten Gemeinden sind von der Konsenswerberin VERBUND-APG spätestens eine Woche vor Aufnahme der Vorarbeiten Übersichtspläne, Luftbilder odgl. zur Verfügung zu stellen, aus denen die beabsichtigte Trassenführung mit einer für die Beurteilung möglicher Betroffenheit ausreichenden Klarheit hervorgeht.

Die eingeräumte Frist für die Vornahme der Vorarbeiten kann auf Antrag verlängert werden, wenn die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert und vor Ablauf der Frist darum angesucht wird."

Schließlich enthält der Spruch dieses Verwaltungsaktes noch Hinweise auf das "Ersuchen" des Militärkommandos Steiermark bzw. des Militärkommandos Burgenland, bei der Durchführung der Vorarbeiten einen "Radarhöhepunkt" sowie eine Tiefflugstrecke zu berücksichtigen, sowie einen Kostenspruch.

2. Der Antragsteller begehrt gemäß Art139 Abs1 B-VG die Aufhebung der "Wortfolge 'Sinabelkirchen'" im "Spruch" dieses "als 'Bescheid' bezeichneten Verwaltungsakt[s]" wegen Gesetzwidrigkeit, "in eventu"

"nach der Überschrift 'Gleichschriften hievon ergehen an:' die unter der Ziffer 20 angeführte Wortfolge 'Marktgemeinde Sinabelkirchen, 8261 Sinabelkirchen Nr. 8, mit dem höflichen Ersuchen um Bekanntmachung durch Anschlag an die Gemeindetafel spätestens ab 17.6.2003, Auflage der beiliegenden Übersichtspläne zur allgemeinen Einsichtnahme und Rücksendung einer nach dem Anschlags- und Abnahmevermerk versehenen Bescheidkopie nach Ende der ortsüblichen Bekanntmachung'".

2.1. Zur Frage der Zulässigkeit des Antrags führt der Antragsteller ua. aus:

"Der [...] angefochtene 'Bescheid' [...] ist [vor dem Hintergrund des] verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses vom 26.9.2000, GZ B398/99, gegenüber Grundeigentümern als Verordnung zu werten. [...]

Die Rechtssphäre des Antragstellers wird aktuell und unmittelbar beeinträchtigt, weil der Antragsteller Eigentümer der Grundstücke 359/2, 351/11, 351/3, 359/1, 221/4, 218/1 und 218/3, sämtliche inneliegend der EZ 18, Grundbuch 68108 Fünfing, BG Gleisdorf [Anm: in der Gemeinde Sinabelkirchen], ist, deren Inanspruchnahme der Verordnungstext der VERBUND-APG für den Zeitraum von 18 Monaten ab dem 24.6.2003 für den gesamten Zeitraum ohne Einschränkungen erlaubt. Die VERBUND-APG ist aufgrund der Verordnung in der Lage, alle zur Vorbereitung und Ausarbeitung des Detailprojektes notwendigen Vorarbeiten, die nicht näher konkretisiert sind, jedoch beispielsweise Vermessungsarbeiten aller Art einschließlich der Anbringung von Markierungspflöcken und das Entfernen von Ästen, Büschen und Bäumen sowie Bodenuntersuchung und sonstige technische Arbeiten, durchzuführen. Schon durch diese nicht hinreichend bestimmte Generalermächtigung zugunsten der VERBUND-APG liegt ein aktueller und unmittelbarer Eingriff von Rechts wegen in die verfassungsgesetzlich geschützte Rechtssphäre des Antragstellers, insbesondere in sein Eigentumsrecht vor, sodass es einer tatsächlichen Ausübung der Rechte durch die VERBUND-APG gar nicht mehr bedarf. [...] Tatsache ist, dass bereits mit der Durchführung der Arbeiten im vom angefochtenen Rechtsakt [...] erfassten Gebiet begonnen worden ist, ohne dass eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit gegeben gewesen wäre. Die Zivilgerichtsbarkeit erachtet aufgrund des Vorliegens der behördlichen Vorarbeiten-Bewilligung alle damit verbundenen Eigentumseingriffe als rechtlich gedeckt. Damit wird den betroffenen Eigentümern, daher auch dem Antragsteller, der primäre Rechtsschutz entzogen und auf etwaige Schadenersatzansprüche im Rahmen eines sekundären Rechtsschutzes reduziert.

[...]

Die Verordnung ist für den Antragsteller unmittelbar wirksam, weil er durch die generelle Bestimmung bereits so gestellt ist, wie dies üblicherweise erst nach Erlassung individueller Normen (Bescheid) der Fall ist.

Bislang wurde kein Bescheid erlassen, für den die Verordnung präjudiziell ist. Durch diesen Individualantrag auf Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen wird keine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes herbeigeführt.

Ein anderer Weg, die Frage der Rechtswidrigkeit der Verordnung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, ist dem Antragsteller im Sinn der ständigen Rechtssprechung des VfGH nicht zumutbar. Es sind lediglich Verfahren theoretisch denkbar, in denen ein letztlich beim VfGH bekämpfbarer Bescheid erwirkt werden könnte, für den die angefochtene Verordnung präjudiziell ist. Diese Verfahren stellen aber keinen zumutbaren Weg dar. Denkmöglich wäre, die Vorarbeiten nach der Verordnung vom 10.6.2003 nicht zuzulassen und strafrechtliche Konsequenzen in Kauf zu nehmen. Als nicht zumutbarer Umweg wird in ständiger Judikatur die Provokation eines Strafbescheides bezeichnet oder ein rechtswidriges Verhalten, um eine Klage (Zivilprozess) zu provozieren [...]. Als unzumutbar hat es der VfGH auch bezeichnet, wenn der Betroffene eine verbotene Handlung setzen und sich in einem daraufhin eingeleiteten Verfahren mit der Behauptung, die verletzte Norm sei verfassungswidrig, wehren muss (VfGH 28.9.1995, G249/94).

[...]

Der Antragsteller [ist] aktuell (und nicht bloß potentiell) von der angefochtenen Verordnung betroffen [...], weil die VERBUND-APG jederzeit im bewilligten Zeitraum (und in der Rechtswirklichkeit auch ohne Voranmeldung) die Grundstücke des Antragstellers zu den vorgesehenen (rechtswidrigen) Arbeiten betreten kann."

2.2. Zur Begründung der Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung führt der Antragsteller aus, sie verletze sein Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG), weil die verordnungserlassende Behörde in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe. Diese habe nicht überprüft, inwieweit konkrete Grundstücke überhaupt in Anspruch genommen werden müssen. Vielmehr habe sie "pauschal das für die in Frage kommende 380 kV Leitung denkbar größtmögliche Gebiet ihrem 'Vorarbeitenbescheid' unterworfen", ohne sich mit der Frage auseinander zu setzen, welche fremden Grundstücke wirklich trassenführend sind und für vorbereitende Arbeiten herangezogen werden sollten. Die Behörde handle rechtswidrig, wenn sie die in Anspruch zu nehmenden Grundstücke nicht konkretisiert. Eine Konkretisierung sei aufgrund der Bekanntheit der Trassenführung "kein Problem".

Die Verordnung sei auch deshalb rechtswidrig, weil sich die verordnungserlassende Behörde auf das "Bundesgesetz vom 6. Februar 1968, BGBl. Nr. 70/1968, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken" stützt, richtigerweise aber das "Steiermärkische StWG 1971 vom 10.11.1970 i.d.F. LGBl. Nr. 7/2002" anwenden hätte müssen.

Die Verordnung verletze das Recht des Antragstellers auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG). Es würden Eingriffe in das Eigentum des Antragstellers zugelassen, die möglicherweise gar nicht notwendig seien. Die angefochtene Verordnung stelle eine materielle Enteignung dar, weil die mitbeteiligte Partei "das Recht zur Zerstörung (Bäumefällen)" eingeräumt bekomme. Weiters wäre die konkrete Bezeichnung der beeinträchtigten Grundstücke möglich gewesen; dass dies unterblieben sei, mache den Eigentumseingriff rechtswidrig.

Schließlich sei das Recht des Antragstellers auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Das Projekt sei gemäß Anhang 1 Z16 lita Spalte 1 UVP-G UVP-pflichtig. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sei unzuständig zur Erlassung der bekämpften Verordnung gewesen, da die Landesregierung alle auf das Projekt anzuwendenden materiellrechtlichen Bestimmungen zu vollziehen habe, sodass "für andere Behörden kein kompetenzmäßiger Spielraum zum Vollzug" verbleibe.

3. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit legte die Akten betreffend das Zustandekommen des angefochtenen Verwaltungsaktes vor und erstattete eine Stellungnahme, in der er die Zurückweisung, in eventu die Abweisung des Antrags begehrt.

Er führt auszugsweise aus:

Zur behaupteten Verletzung des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG):

"Im Stadium der Bewilligung von Vorarbeiten liegt naturgemäß noch keine beurteilungsfähige Trasse vor, sondern nur eine erste 'Schreibtischtrasse' in Form eines Geländestreifens, von dem die Konsenswerberin annimmt, dass dort die Trasse verlaufen könnte. Mangels Betretungsbefugnis für die von diesem Streifen betroffenen Grundstücke ist es aber vor der Genehmigung der Vorarbeiten nicht möglich, zu überprüfen, ob diese erste Grobtrasse wirklich für die Trassenwahl in Frage kommt oder von ihr - auch großräumig - abgewichen werden muß. Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei bisher praktisch jedem Projekt aus Gründen der sich im Zuge von Vorarbeiten ergebenden Notwendigkeit der Rücksichtnahme auf öffentliche und private Interessen von der ursprünglich angedachten Trasse mehrfach deutlich abgewichen werden musste [...]. Das Untersuchungsgebiet wurde mit den Gemeindegebieten der voraussichtlich betroffenen Gemeinden gewählt, um der mitbeteiligten Partei VERBUND-APG die Möglichkeit zu geben, die am besten mit den berührten öffentlichen und privaten Interessen vereinbare Trasse zu finden.

[...]

Wenn auch die exakte Trasse der 380 kV Leitung 'Kainachtal - Südburgenland' im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Verwaltungsaktes aus den bereits genannten Gründen noch nicht endgültig fixiert war, so war doch bereits bekannt, dass diese Leitung in den bereits bestehenden Umspannwerken 'Kainachtal' (Gemeinde Zwaring, Steiermark) und 'Südburgenland' (Gemeinde Rotenturm an der Pinka, Burgenland) beginnen bzw. enden muß, sie demnach zwangsläufig zwei Bundesländer berührt. [...] [Es kann] kein Zweifel daran bestehen, dass das Steiermärkische Starkstromwegegesetz nicht auf alle elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom im Bundesland Steiermark, sondern ausschließlich auf elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom anzuwenden ist, die sich nur auf den Bereich des Landes Steiermark erstrecken. Die erlassende Behörde hat das zutreffende Gesetz angewendet."

Zur behaupteten Verletzung des Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG):

"[Die] Einschränkungen für die betroffenen Grundeigentümer [...] sind [...] auf das für die Ausarbeitung eines im UVP-Verfahren einreichfähigen Detailprojektes notwendige Mindestmaß beschränkt. Im bekämpften Verwaltungsakt wurde ausdrücklich festgehalten, daß die Durchführung der Vorarbeiten mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke zu geschehen hat und jeder im Zuge der Vorarbeiten angerichtete Flurschaden den Grundeigentümern [...] zu entschädigen ist. [...] [D]ie genehmigten Vorarbeiten [liegen] nicht nur im öffentlichen Energieversorgungsinteresse [...] und [sind] verhältnismäßig, sondern [sind] auch notwendig [...], um dann, wenn - wie das im vorliegenden Fall evidenterweise der Fall ist - privatrechtliche Gestattungen der notwendigen Vorbereitungshandlungen nicht erzielbar sind, ein für die UVP einreichfähiges, parzellenscharfes Detailprojekt erarbeiten zu können [...]. [D]as StWG [sieht] keine Bedarfsprüfung für Vorarbeiten vor, sondern legt fest, daß die beantragte Vorarbeitenbewilligung zu erteilen ist, [...] wenn davon ausgegangen werden kann, daß die beantragten Vorarbeiten auch tatsächlich durchgeführt werden sollen. [...] Die Vorarbeiten wurden auch tatsächlich durchgeführt und am 30. Dezember 2003 bei den zuständigen UVP-Behörden (Landesregierungen von Steiermark und Burgenland) ein Detailprojekt einschließlich Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) eingereicht.

Die vom Antragsteller geforderte Interessenabwägung hat [...] stattgefunden. Die Bedachtnahme [auf die Interessen der Grundeigentümer] wird im bekämpften Verwaltungsakt der mitbeteiligten Partei VERBUND-APG mehrfach aufgetragen. Der erlassenden Behörde liegen bislang auch keinerlei Informationen dahingehend vor, daß es seitens der mitbeteiligten Partei VERBUND-APG zu einer exzessiven Gebrauchnahme der mit dem bekämpften Verwaltungsakt verliehenen Befugnisse gekommen sein könnte.

Alle der mitbeteiligten Partei VERBUND-APG durch den bekämpften Verwaltungsakt eingeräumten Befugnisse sind durch ihren Zweck, d.h. dadurch, daß sie zur Ausarbeitung des Detailprojektes notwendig sein müssen, limitiert [...]. Daß im Zeitpunkt der Bewilligung von Vorarbeiten, die ja erst der Findung einer endgültigen Trasse und der Ausarbeitung eines Detailprojektes dienen, noch keine genaue Trasse vorliegt und auch noch nicht genau beurteilt werden kann, welche Grundstücke von der Trasse betroffen sein werden, liegt in der Natur der Sache. Deshalb ist es notwendig, die genehmigten Vorarbeiten zwar typenmäßig zu umschreiben, aber auch den Auffangtatbestand 'Vorarbeiten' bzw. 'sonstige technische Arbeiten' zu verwenden, um alle Arbeiten zu erfassen, die sich im Zuge der Durchführung der Vorarbeiten als notwendig erweisen. Der im Individualantrag erhobene Vorwurf, die genehmigten Vorarbeiten seien von der erlassenden Behörde zu wenig konkretisiert worden, trifft daher nicht zu. [Es] handelt [...] sich bei den durch den bekämpften Verwaltungsakt bewilligten Arbeiten nicht um eine Enteignung, sondern bloß um eine sachlich gerechtfertigte, in ihrem Umfang auf das notwendige Minimum beschränkte Eigentumsbeschränkung [...]."

Zur behaupteten Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG):

"[A]us der Konzeption des UVP-Verfahrens [ergibt sich] eindeutig [...], daß die mit dem bekämpften Verwaltungsakt bewilligten Vorarbeiten notwendig sind und daß die Vorarbeitenbewilligung bereits vor Beginn des UVP-Verfahrens und durch die Starkstromwegerechtsbehörde erteilt werden muß:

§3 Abs3 UVP-G sieht [...] vor, daß bei UVP-pflichtigen Vorhaben alle nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der UVP-Behörde in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden sind. Gesonderte Genehmigungen nach den einzelnen anzuwendenden Materiengesetzen sind bei UVP-pflichtigen Vorhaben nicht zulässig (sog. Sperrwirkung). [...] Als 'Genehmigungen' gelten in diesem Zusammenhang 'die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen' (vgl. §2 Abs3 UVP-G). Aus den genannten Bestimmungen des UVP-G ergibt sich, daß nur 'erforderliche', d.h. zwingend vorgeschriebene bundes- oder landesrechtliche Genehmigungsbestimmungen von der UVP-Behörde mitzuvollziehen sind. Das Verfahren zur Genehmigung von Vorarbeiten gemäß §5 StWG ist freilich kein 'erforderliches Genehmigungsverfahren' im Sinne des UVP-G, sondern ein dem Baubewilligungsverfahren fakultativ vorgelagertes Verfahren, sodaß die Frage, ob das Verfahren zur Genehmigung von Vorarbeiten in das konzentrierte UVP-Verfahren einzubeziehen ist, schon aus diesem Grund verneint werden muß (vgl. dazu etwa VwGH 23. September 2002, 2000/05/0127 [...]) Es ist daher erst das - nach den Bestimmungen des StWG zwingend vorgeschriebene - Baubewilligungsverfahren gemäß §§6, 7 StWG, nicht aber das rechtlich nur fakultativ durchzuführende Vorprüfungsverfahren gemäß §§4, 5 StWG vom konzentrierten UVP-Verfahren umfasst.

[...]

Wollte man das Verfahren zur Genehmigung von Vorarbeiten gemäß §5 StWG - wie der Antragsteller das vorschlägt - in das konzentrierte UVP-Verfahren einbeziehen, das erst begonnen werden kann, nachdem ein fertiges, parzellenscharfes Detailprojekt ausgearbeitet wurde, wäre das Verfahren zur Genehmigung von Vorarbeiten gemäß §5 StWG bei UVP-pflichtigen Projekten schlechterdings sinnleer. [...]"

4. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Äußerung, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung des Antrags begehrt.

II. Die §§5 und 20 Abs1 lita bis d des Starkstromwegegesetzes 1968, BGBl. Nr. 70, lauten:

"§5. Vorarbeiten

(1) Auf Ansuchen ist für eine von der Behörde festzusetzende Frist die Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage durch Bescheid der Behörde unter Berücksichtigung etwaiger Belange der Landesverteidigung zu bewilligen. Diese Frist kann verlängert werden, wenn die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert und vor Ablauf der Frist darum angesucht wird.

(2) Diese Bewilligung gibt das Recht, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzunehmen.

(3) Die Bewilligung ist von der Behörde in der Gemeinde, in deren Bereich Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, spätestens eine Woche vor Aufnahme der Vorarbeiten durch Anschlag kundzumachen. Eine Übersichtskarte mit der vorläufig beabsichtigten Trassenführung ist zur allgemeinen Einsichtnahme im Gemeindeamt aufzulegen.

(4) Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte hat den Grundstückseigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt §20 lita bis d sinngemäß."

"§20. Durchführung von Enteignungen

Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:

a) Über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Behörde.

b) Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.

c) Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (litb) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid der Behörde tritt hinsichtlich des Ausspruchs |ber die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antraggegners zurückgezogen werden.

d) Ein erlassener Enteignungsbescheid ist erst vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (litb) gerichtlich hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt ist."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit:

Zur Qualifikation des bekämpften Aktes als Verordnung

In seinem Erkenntnis VfSlg. 15.545/1999 hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass

"... [a]us der Berechtigung des Bescheidadressaten [zur Durchführung der Vorarbeiten] [...] die Verpflichtung eines Personenkreises [folgt], die Vornahme von Vorarbeiten auf ihrem Grundstück zu dulden, wobei dieser Kreis der Verpflichteten in dem gemäß §5 Abs3 StWG durch Anschlag kundzumachenden Bewilligungsbescheid nicht individuell bestimmt ist. Die Bewilligung wirkt daher gegenüber den zur Duldung der Vorarbeiten verpflichteten Grundeigentümern als Verordnung."

Der Behauptung des Antragstellers, diese Deutung führe zu einer mangelnden effektiven Rechtsschutzmöglichkeit, ist mit den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. 15.545/1999 zu entgegnen, dass sich die Grundeigentümer

"[g]egen einen unmittelbar durch eine Verordnung bewirkten Eingriff in ihre Rechte [...] mit einem Antrag beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG direkt zur Wehr setzen [können]. In einem derartigen Verfahren können die Grundeigentümer Fragen sowohl des öffentlichen Interesses an den Vorarbeiten für die Errichtung der elektrischen Leitungsanlage als auch des Umfangs der Inanspruchnahme ihrer Grundstücke an den Verfassungsgerichtshof herantragen."

Das Gesetz sieht also die Erlassung eines Rechtsaktes vor, der mit der Zustellung an den zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigten als Bescheid erlassen wird und durch Kundmachung gegenüber den zur Duldung der Vornahme von Vorarbeiten Verpflichteten als Verordnung in Kraft tritt. Durch die Erlassung des angefochtenen Verwaltungsaktes hat eine Verordnung mit diesem Inhalt jedenfalls jenes Mindestmaß an Publizität erreicht, das der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zufolge (zB VfSlg. 7375/1974, 8351/1978, 9247/1981, 11.624/1988, 14.985/1997, 16.188/2001, VfGH vom 23. Juni 2004, V8/04) vorliegen muss, damit dieser Rechtsakt als Prüfungsobjekt für ein Verordnungsprüfungsverfahren in Betracht kommt.

Der bekämpfte Rechtsakt erweist sich daher als Verordnung im Sinne des Art139 B-VG.

Voraussetzung der Legitimation zur Bekämpfung einer Verordnung mit Individualantrag gemäß Art139 B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10.353/1985, 11.730/1988).

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 11.726/1988, 13.944/1994).

Der Antragsteller behauptet, dass er aktuell und nicht bloß potentiell von der angefochtenen Verordnung betroffen sei, weil die mitbeteiligte Partei jederzeit im bewilligten Zeitraum seine Grundstücke zu den vorgesehenen Arbeiten betreten könne. Ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des Eingriffes stehe nicht zur Verfügung.

Die angefochtene Verordnung verpflichtet die Grundeigentümer in den genannten Gemeinden dazu, das Betreten der Grundstücke und die Vornahme aller zur Vorbereitung und Ausarbeitung des Detailprojektes notwendigen Vorarbeiten zu dulden. Da sich die Duldungsverpflichtung, fremde Grundstücke zu betreten und sie für Vorarbeiten zu benützen - wie sich im Zusammenhang mit der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes ergibt - "nicht auf einzeln bestimmte Grundstücke bezieht, sondern auf Gemeindegebiete" [gemeint wohl: auf alle Grundstücke im Gemeindegebiet] ist der Antragsteller bezüglich seiner eigenen, in der Gemeinde Sinabelkirchen gelegenen Grundstücke von den Duldungspflichten unmittelbar betroffen. Zum Nichtvorhandensein eines zumutbaren Weges, Bedenken gegen die angefochtene Verordnung anders als durch Individualantrag an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, vgl. die folgenden Ausführungen aus dem Erkenntnis VfGH vom 14. Oktober 2004, V129/03:

"Die Rechtsansicht der antragstellenden Gemeinden, 'das Gesetz' sehe 'in jedem Fall [...] ein bescheidförmiges Verfahren zur Konkretisierung dessen, wozu die Vorarbeiten-Bewilligung berechtigt und was ein Eigentümer, dessen Grundflächen von Vorarbeiten erfasst werden sollen, an Eigentumseingriffen zu gewärtigen hat', vor, trifft nicht zu. Denn die Bestimmung des §5 Abs4 StWG, die die antragstellenden Gemeinden in diesem Sinne auslegen, regelt nur die - in weiteren Bescheiden festzusetzenden - Entschädigungen 'für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen [der] zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte' der betroffenen Grundeigentümer und sonst dinglich Berechtigten. Die Verpflichtung der antragstellenden Gemeinden als Grundeigentümer zur Duldung der Vorarbeiten ergibt sich jedoch unmittelbar aus dem bekämpften Verwaltungsakt. Es steht den antragstellenden Gemeinden auch kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des behauptetermaßen rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung."

Der Hauptantrag ist daher zulässig (vgl. VfGH vom 14. Oktober 2004, V129/03).

2. In der Sache:

2.1. Zur behaupteten Gleichheitswidrigkeit:

Der Antragsteller wirft der verordnungserlassenden Behörde vor, sie habe nicht überprüft, inwieweit konkrete Grundstücke überhaupt in Anspruch genommen werden müssen. Deshalb habe sie in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Sie hätte sich - so der Antragsteller - mit der Frage auseinandersetzen müssen, welche Grundstücke wirklich trassenführend seien.

Dem ist zu entgegnen, dass der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 15.545/1999 zum "Vorprüfungsverfahren" gemäß §4 StWG ausgeführt hat, dass dieses dem Bauwerber ermöglichen solle, seine Detailplanung an die im Vorprüfungsverfahren festgestellten öffentlichen Interessen anzupassen und die Leitungstrasse entsprechend festzulegen. Daraus ergebe sich, dass im Stadium des Vorprüfungsverfahrens die letztendlich tatsächlich betroffenen Grundstücke noch nicht feststehen müssen.

Dasselbe gilt für die Vorarbeitenbewilligung gemäß §5 StWG. Aus §5 Abs3 StWG lässt sich die Einschränkung ableiten, dass eine Vorarbeitenbewilligung nur für die Gemeindegebiete, in denen - dem Antrag auf Vorarbeitenbewilligung gemäß - Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, erteilt werden darf. Eine weitere Einschränkung auf bestimmte Gebiete innerhalb dieser Gemeindegebiete ist vom Gesetz jedoch nicht vorgesehen. Das begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil die Vorarbeiten - wie das Vorprüfungsverfahren - erst die Detailplanung der Leitungstrasse ermöglichen sollen. Der Vorwurf, die verordnungserlassende Behörde habe "in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", weil sie nicht untersucht hat, welche Grundstücke in den betroffenen Gemeinden "wirklich trassenführend" sein sollten, trifft daher nicht zu.

Die Leitungsanlage, die die mitbeteiligte Partei zu errichten beabsichtigt, ist eindeutig eine solche, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstreckt, sodass sie gemäß §1 Abs1 leg. cit. dem StWG unterliegt und nicht, wie der Antragsteller behauptet, dem Stmk. StWG. Aus der Anwendung der Bestimmungen des StWG ergibt sich also keine Gesetzwidrigkeit oder Gleichheitswidrigkeit der angefochtenen Verordnung.

2.2. Zur behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG):

Dass das StWG die Erteilung der Vorarbeitenbewilligung für jeweils das gesamte Gebiet der betreffenden Gemeinden zulässt, wurde oben dargelegt. Dies widerspricht dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums deshalb nicht, weil die Ermächtigung zur Vornahme von Vorarbeiten nur unter der Voraussetzung der Notwendigkeit zur Vorbereitung des Bauentwurfs erteilt wird. Darüber hinaus sind die Arbeiten "mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzunehmen" (vgl. §5 Abs2 StWG und die bekämpfte Verordnung); der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte hat gemäß §5 Abs4 StWG den Grundstückseigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen.

Der Antragsteller behauptet die Verfassungswidrigkeit der Ermächtigung zur Vornahme einzelner, seiner Ansicht nach unverhältnismäßiger Handlungen ("Bäumefällen"). Auf dieses Vorbringen ist aus den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 2004, V129/03, genannten Gründen nicht näher einzugehen.

2.3. Zur Behauptung der Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG):

Der Antragsteller behauptet, er sei in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, weil der angefochtene Verwaltungsakt von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei.

Dem ist zu entgegnen, dass der angefochtene Verwaltungsakt dem Antragsteller gegenüber als Verordnung wirkt. Daher stellt sich die vom Antragsteller aufgeworfene Frage unter dem Gesichtspunkt des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht.

2.4. Andere Bedenken gegen den bekämpften Verwaltungsakt wurden nicht vorgebracht. Der Antrag war daher abzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

Energierecht, Elektrizitätswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V134.2003

Dokumentnummer

JFT_09958871_03V00134_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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