RS Vwgh 1996/5/22 96/16/0023

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Veröffentlicht am 22.05.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §161 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist unzuständig, wenn sie in einer Angelegenheit, die nicht den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahens bildete, einen Sachbescheid erläßt (Hinweis E 27.2.1995, 94/16/0275, 0276).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996160023.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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