RS Vfgh 1993/12/16 G114/93

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/05 Förderungen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
AbgÄG Drittes 1987, BGBl 606 Abschnitt IV
EnergieförderungsG 1979

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der durch das 3. AbgÄG 1987 vorgenommenen plötzlichen Beseitigung der steuerlichen Begünstigung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen hinsichtlich der Verwendbarkeit von nach dem EnergieförderungsG 1979 gebildeten Rücklagen

Rechtssatz

Der Abschnitt IV des 3. AbgÄG 1987, BGBl. 606, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Bildung von Rücklagen nach dem EnergieförderungsG 1979 sollte in erster Linie längerfristig zu planende und zu Lasten mehrerer Wirtschaftsjahre durchzuführende Investitionen erleichtern. Nicht das EnergieförderungsG 1979 als solches war von vornherein bis 1989 befristet, sondern nur die Möglichkeit der Bildung von Rücklagen, die jedoch, wenn sie wirksam gebildet waren, innerhalb von jeweils fünf Jahren auch über 1989 hinaus bestimmungsgemäß sollten verwendet werden können.

Die Möglichkeit der Verwendung der Rücklagen mehrerer Jahre ohne Einschränkung durch die im Verwendungszeitpunkt bestehenden anderen steuerlichen Möglichkeiten wird durch Abschnitt IV des 3. AbgÄG 1987 schlagartig ausgeschlossen und eine bestimmungsgemäße Verwendung nur mehr in sehr eingeschränktem Maße zugelassen.

Irgendwelche sachliche - über die bloße Absicht, ein höheres Steueraufkommen zu erzielen, hinausgehende - Gründe für die Plötzlichkeit, mit der die ursprünglich vorgesehene Verwendungsmöglichkeit beseitigt wurde, sind nicht zu erkennen. Wenn auch der Gesetzgeber nicht schlechthin gehindert ist, den Zeitraum für die Verwendung bereits gebildeter Rücklagen abzukürzen, hat er doch dann, wenn er gezielt einen Anreiz für längerfristige Investitionsprogramme geschaffen hat, auf die möglichen Dispositionen und die durch deren Verwirklichung ausgelösten zusätzlichen Belastungen der Betroffenen Bedacht zu nehmen. Er darf also diesfalls die Verwendungsmöglichkeit ohne besondere Gründe nicht abrupt beseitigen, sondern muß den Unternehmen eine bei Durchschnittsbetrachtung realistische Chance einräumen, die Auswirkungen der Änderungen abzufangen. Das ist hier nicht geschehen.

(Anlaßfall B577/92, E v 16.12.93, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einkommensteuer, Investitionsrücklage, Energierecht, Elektrizitätswesen, Vertrauensschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G114.1993

Dokumentnummer

JFR_10068784_93G00114_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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