RS Vwgh 1996/5/22 95/01/0084

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Veröffentlicht am 22.05.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art20 Abs3;

Rechtssatz

Die Begründung eines Bescheides nach § 4 AuskunftspflichtG 1987 hat nicht solcherart individualisiert zu sein, daß das Gebot der Amtsverschwiegenheit inhaltsleer würde; allerdings muß sie in der Richtung nachprüfbar sein, welche Interessen eines Dritten durch die begehrte Auskunft berührt würden, auf welche Weise dies geschähe und aus welchen - wenigstens abstrakt zu umschreibenden - Umständen die Geheimhaltung im konkreten Fall unentbehrlich war (Hinweis auf das E im ersten Rechtsgang vom 17.6.1992, 91/01/0201, VwSlg 13663 A/1992) hier: Das Interesse, zu wissen, im Adreßbuch welcher Person der Bf namentlich vermerkt ist, wird vom Geheimhaltungsinteresse dieser Person überwogen).

Schlagworte

Begründung Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010084.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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