RS Vwgh 1996/5/22 95/21/0095

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Veröffentlicht am 22.05.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;

Rechtssatz

Macht der Fremde - er beruft gegen die über ihn nach § 18 Abs 1 Z 1 und nach § 18 Abs 2 Z 8 FrG 1993 erfolgte Verhängung eines Aufenthaltsverbotes - im Berufungsverfahren andere Angaben als vor der Behörde erster Instanz, so ist die Berufungsbehörde bei dieser Sachlage verpflichtet, sich in einem Ermittlungsverfahren durch Einvernahme der beantragten oder anderer Zeugen Klarheit zu verschaffen (hier: über die Frage der Beschäftigung des Fremden durch eine GmbH); sie darf sich keineswegs mit der ersten Angabe des Fremden begnügen. Auch der von der Berufungsbehörde ausgesprochene Hinweis auf die rechtskräftige Bestrafung eines Dritten (hier: des Geschäftsführers der GmbH, bei der der Fremde illegal beschäftigt gewesen sein soll) wegen Übertretung des AuslBG reicht nicht aus. Eine Bindung der Berufungsbehörde an diese rechtskräftige Bestrafung besteht schon deswegen nicht, weil nicht von einer Vorfrage iSd § 38 AVG gesprochen werden kann. Die Behörde kann jedoch die Ermittlungsergebnisse des Strafverfahrens berücksichtigen und dann in freier Bweiswürdigung Feststellungen treffen (Hinweis E 19.5.1994, 94/18/0084).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210095.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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