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41/02 MelderechtNorm
FrG 1993 §18 Abs1;Rechtssatz
Die Bestrafungen nach dem MeldeG 1991 wegen nicht rechtzeitiger Abmeldung allein rechtfertigen noch nicht die in § 18 Abs 1 FrG 1993 umschriebene Annahme, wenn der Fremde an seinem tatsächlichen Aufenthaltsort gemeldet gewesen war, weil von ihm nicht jene Gefahr für die öff Ordnung, insbesondere für ein geordnetes Fremdenwesen ausgeht, wie dies bei einem typisch "illegalen Einwanderer" der Fall ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995210646.X03Im RIS seit
12.06.2001