RS Vwgh 1996/5/22 95/21/0646

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Veröffentlicht am 22.05.1996
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41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
MeldeG 1991 §1 Abs1;
MeldeG 1991 §22 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestrafungen nach dem MeldeG 1991 wegen nicht rechtzeitiger Abmeldung allein rechtfertigen noch nicht die in § 18 Abs 1 FrG 1993 umschriebene Annahme, wenn der Fremde an seinem tatsächlichen Aufenthaltsort gemeldet gewesen war, weil von ihm nicht jene Gefahr für die öff Ordnung, insbesondere für ein geordnetes Fremdenwesen ausgeht, wie dies bei einem typisch "illegalen Einwanderer" der Fall ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210646.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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