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DE-22 Zivilprozess DeutschlandNorm
B-VG Art94;Rechtssatz
Der VwGH hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Überprüfung ausländischer Gerichtsurteile durch inländische Verwaltungsbehörden; ebensolches gilt hinsichtlich der Bindung österreichischer Gerichte an diese Entscheidungen (des BMJ).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992010727.X02Im RIS seit
11.07.2001