RS Vfgh 1993/12/17 B965/90, B70/91, B446/92

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Veröffentlicht am 17.12.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Rechtssatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §14 DSG, BGBl 565/1978, mit E v 01.12.93, G139-141/93.

Da sich die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung der angefochtenen Bescheide auf §14 DSG gegründet hatte, wurden die Beschwerdeführer durch diese Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter dadurch verletzt, daß die belangte Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, die ihr vor dem Hintergrund der durch die Aufhebung bereinigten Rechtslage nicht zustand.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B965.1990

Dokumentnummer

JFR_10068783_90B00965_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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