RS Vwgh 1996/5/22 95/16/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1996
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/16/0239

Rechtssatz

War eine vom Berichter aufgetragene Mängelbehebung nicht notwendig, so hindert eine verspätete Mängelbehebung - dem Wiedereinsetzungsantrag war nicht stattzugeben - die meritorische Behandlung einer Beschwerde deshalb nicht, weil die Beschwerde als ursprünglich ordnungsgemäß eingebracht anzusehen war.

Schlagworte

Frist Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160149.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten