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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/21/0328 96/21/0329 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/21/0078 E 5. Juni 1998Rechtssatz
Die Konsequenzen, die mit der Erlassung des Strafbescheides verbunden sind, wie etwa die "Härte" der Bestrafung und die mögliche Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf § 18 Abs 2 Z 2 FrG 1993, vermögen die Notwendigkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers nicht zu begründen. Es kann davon ausgegangen werden, daß grundsätzlich jeder Asylwerber in der Lage sein muß, Umstände seiner Bedrohung iSd § 37 FrG 1993 vorbringen zu können und daher (auch) aus diesem Grund die Beigebung eines Verteidigers im Interesse der Verwaltungsrechtspflege nicht erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996210327.X01Im RIS seit
03.04.2001