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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
AktG 1965 §174;Rechtssatz
Die Literaturstelle Dorazil, KVG-Kurzkommentar 107 = II Rz 12 zu § 6 KVG (die sich im Abschnitt II der Erläuterungen zu § 6 KVG befindet und die daher ganz unzweifelhaft nur im Zusammenhang mit der Abgrenzung zum Begriff der Aktie gem § 6 Abs 1 Z 1 legcit zu sehen ist), darf nur so verstanden werden, daß der Gläubiger einer Gewinnschuldverschreibung nicht Gesellschafter wird. Die generelle Aussage des zitierten Autors hingegen, der aaO für Gewinnschuldverschreibungen die Gesellschaftsteuerpflicht rundweg verneint, kann aber nicht geteilt werden. Dorazil läßt nämlich einerseits die Tatsache unbeachtet, daß Gewinnschuldverschreibungen gem § 174 Abs 1 AktG dadurch ausgezeichnet sind, daß Gläubigerrechte mit Gewinnanteilen von Aktionären in Verbindung gebracht werden, was bedeutet, daß solche Obligationen über die Zahlung der fix verbrieften Kapitalschuld und Zinsschuld hinaus auch noch eine Gewinnbeteiligung verbriefen, die verschieden ausgestaltet sein kann (Hinweis Schiemer in Schiemer/Jabornegg/Strasser, KommzAktG/3 Rz 4 zu § 174 AktG). Andererseits führt Dorazil selbst im Abschnitt VI seiner Kommentierung unter Rz 1.1 unter anderem aus, daß unter einer Forderung iSd § 6 Abs 1 Z 3 KVG alle Beteiligungen am Gesamtgewinn der Gesellschaft zu verstehen sind, und daß darunter auch jene Fälle fallen, in denen dem Berechtigten neben dem Anspruch auf Gewinn auch ein Anspruch auf Mindestverzinsung eingeräumt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995160235.X01Im RIS seit
07.08.2001