RS Vwgh 1996/5/22 95/16/0235

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Veröffentlicht am 22.05.1996
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
21/02 Aktienrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

AktG 1965 §174;
KVG 1934 §6 Abs1 Z1;
KVG 1934 §6 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Die Literaturstelle Dorazil, KVG-Kurzkommentar 107 = II Rz 12 zu § 6 KVG (die sich im Abschnitt II der Erläuterungen zu § 6 KVG befindet und die daher ganz unzweifelhaft nur im Zusammenhang mit der Abgrenzung zum Begriff der Aktie gem § 6 Abs 1 Z 1 legcit zu sehen ist), darf nur so verstanden werden, daß der Gläubiger einer Gewinnschuldverschreibung nicht Gesellschafter wird. Die generelle Aussage des zitierten Autors hingegen, der aaO für Gewinnschuldverschreibungen die Gesellschaftsteuerpflicht rundweg verneint, kann aber nicht geteilt werden. Dorazil läßt nämlich einerseits die Tatsache unbeachtet, daß Gewinnschuldverschreibungen gem § 174 Abs 1 AktG dadurch ausgezeichnet sind, daß Gläubigerrechte mit Gewinnanteilen von Aktionären in Verbindung gebracht werden, was bedeutet, daß solche Obligationen über die Zahlung der fix verbrieften Kapitalschuld und Zinsschuld hinaus auch noch eine Gewinnbeteiligung verbriefen, die verschieden ausgestaltet sein kann (Hinweis Schiemer in Schiemer/Jabornegg/Strasser, KommzAktG/3 Rz 4 zu § 174 AktG). Andererseits führt Dorazil selbst im Abschnitt VI seiner Kommentierung unter Rz 1.1 unter anderem aus, daß unter einer Forderung iSd § 6 Abs 1 Z 3 KVG alle Beteiligungen am Gesamtgewinn der Gesellschaft zu verstehen sind, und daß darunter auch jene Fälle fallen, in denen dem Berechtigten neben dem Anspruch auf Gewinn auch ein Anspruch auf Mindestverzinsung eingeräumt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160235.X01

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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