RS Vwgh 1996/5/22 96/01/0089

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Veröffentlicht am 22.05.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Staatsbürgerschaft
49/01 Flüchtlinge

Norm

B-VG Art130 Abs2;
FlKonv;
StbG 1985 §10 Abs1;
StbG 1985 §10 Abs3;
StbG 1985 §11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/22 96/01/0088 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund iSd § 10 Abs 3 StbG 1985 vorliegt, handelt es sich um eine zwingende Verleihungsvoraussetzung, was zur Folge hat, daß im Falle ihrer Verneinung das Vorliegen der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft weiters erforderlichen Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8 StbG 1985 nicht mehr zu prüfen ist. Erst dann, wenn alle diese Verleihungsvoraussetzungen, einschließlich der nach § 10 Abs 3 StbG 1985, gegeben sind, kommt eine nach § 11 StbG 1985 vorzunehmende Ermessensentscheidung in Betracht.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996010089.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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