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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
ABGB §897;Beachte
Besprechung in JZ 1997/18, S 700-702Rechtssatz
Das Wesen aufschiebend bedingter Rechtsgeschäfte liegt darin, daß zwar die Vollwirkungen des Geschäftes (zivilrechtlich insbesondere in Gestalt der Erfüllungsansprüche) erst mit dem Bedingungseintritt effektuiert werden, daß aber bereits mit Vertragsabschluß eine Reihe von sogenannten Vorwirkungen begründet wird, aus denen sich vor allem eine Bindung der Vertragsparteien und die Pflicht ergibt, alles zu unterlassen, was den Bedingungseintritt vereiteln könnte, und alles zu tun, um den Bedingungseintritt herbeizuführen. Dies gilt auch für Anschaffungsgeschäfte, die einer behördlichen Genehmigung bedürfen (hier nach § 21 Abs 1 Z 2 BWG 1993).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996160100.X03Im RIS seit
31.07.2001