RS Vwgh 1996/5/23 92/15/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1996
beobachten
merken

Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §13;
BewG 1955 §14 Abs1;
BewG 1955 §14 Abs2;

Rechtssatz

Die Uneinbringlichkeit einer Forderung läßt sich in der Regel erst längere Zeit nach ihrem Eintritt nachweisen. Daher wäre die Berücksichtigung des besonderen Umstandes der Uneinbringlichkeit, wollte man sie von einem strengen Nachweis abhängig machen, an einem diesem Nachweis vorangehenden Stichtag schlechthin unmöglich. Es stellt daher nicht erst die erwiesene Uneinbringlichkeit, sondern schon die Tatsache, daß der Einbringlichkeit am Stichtag ein begründeter Zweifel entgegensteht (dubiose Forderung), einen besonderen Umstand dar, der eine niedrigere Bewertung einer Forderung rechtfertigt (Hinweis E 9.9.1955, 3235/53).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992150065.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten