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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §13;Rechtssatz
Die Uneinbringlichkeit einer Forderung läßt sich in der Regel erst längere Zeit nach ihrem Eintritt nachweisen. Daher wäre die Berücksichtigung des besonderen Umstandes der Uneinbringlichkeit, wollte man sie von einem strengen Nachweis abhängig machen, an einem diesem Nachweis vorangehenden Stichtag schlechthin unmöglich. Es stellt daher nicht erst die erwiesene Uneinbringlichkeit, sondern schon die Tatsache, daß der Einbringlichkeit am Stichtag ein begründeter Zweifel entgegensteht (dubiose Forderung), einen besonderen Umstand dar, der eine niedrigere Bewertung einer Forderung rechtfertigt (Hinweis E 9.9.1955, 3235/53).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992150065.X03Im RIS seit
14.01.2002