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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1 idF 1990/357;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/06/25 92/09/0043 2Stammrechtssatz
Eine Kontrolle jeder erforderlichen Eintragung im Fristenbuch (hier: einer erfahrenen und verläßlichen Kanzleikraft durch den Rechtsanwalt), also eine "Überwachung auf Schritt und Tritt", ist nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995180538.X01Im RIS seit
20.11.2000