RS Vwgh 1996/5/23 95/18/0538

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1 idF 1990/357;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/25 92/09/0043 2

Stammrechtssatz

Eine Kontrolle jeder erforderlichen Eintragung im Fristenbuch (hier: einer erfahrenen und verläßlichen Kanzleikraft durch den Rechtsanwalt), also eine "Überwachung auf Schritt und Tritt", ist nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995180538.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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