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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §23;Rechtssatz
Der Umstand, daß der Fremde bereits vor Eingehung der Ehe über einen - durch unrichtige Angaben verschafften - kurzfristigen Sichtvermerk verfügt hat, vermag keineswegs auszuschließen, daß die Ehe zwecks Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung und einer Aufenthaltsbewilligung für den Fremden geschlossen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996180112.X01Im RIS seit
20.11.2000