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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §189;Rechtssatz
Die Regelung des Stichtages für die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen findet sich in § 71 BewG. § 189 BAO und § 75 BewG bilden die verfahrensrechtliche Grundlage für die einheitliche und gesonderte Feststellung des gemeinen Wertes von Wertpapieren und Anteilen; sie enthalten keine Regelung, die den Stichtag für die Bewertung beträfe. Es besteht keine anerkannte Auslegungsmethode, auf deren Grundlage aus dem Fehlen einer solchen Anordnung in § 189 BAO und § 75 BewG gefolgert werden könnte, daß ungeachtet der zwingenden Stichtagsregelung des § 71 BewG Wertfeststellungen zu jedem beliebigen anderen Stichtag stattfinden könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994150047.X01Im RIS seit
14.01.2002