RS Vwgh 1996/5/23 94/15/0047

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §189;
BewG 1955 §71;
BewG 1955 §75;

Rechtssatz

Die Regelung des Stichtages für die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen findet sich in § 71 BewG. § 189 BAO und § 75 BewG bilden die verfahrensrechtliche Grundlage für die einheitliche und gesonderte Feststellung des gemeinen Wertes von Wertpapieren und Anteilen; sie enthalten keine Regelung, die den Stichtag für die Bewertung beträfe. Es besteht keine anerkannte Auslegungsmethode, auf deren Grundlage aus dem Fehlen einer solchen Anordnung in § 189 BAO und § 75 BewG gefolgert werden könnte, daß ungeachtet der zwingenden Stichtagsregelung des § 71 BewG Wertfeststellungen zu jedem beliebigen anderen Stichtag stattfinden könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150047.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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