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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/14/0015 E 20. September 1988 RS 1(hier EStG 1988 heranzuziehen)Stammrechtssatz
Aufwendungen zur Vermeidung einer Rufschädigung können aus tatsächlichen Gründen eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Allerdings ist das bloße Bestreben, eine Rufschädigung zu vermeiden, für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nicht ausreichend (Hinweis auf E 17.1.1984,83/14/0244).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995150018.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.12.2009