RS Vwgh 1996/5/23 95/15/0018

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;
EStG 1988 §34 Abs1;
EStG 1988 §34 Abs3;
EStG 1988 §34;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/14/0015 E 20. September 1988 RS 1(hier EStG 1988 heranzuziehen)

Stammrechtssatz

Aufwendungen zur Vermeidung einer Rufschädigung können aus tatsächlichen Gründen eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Allerdings ist das bloße Bestreben, eine Rufschädigung zu vermeiden, für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nicht ausreichend (Hinweis auf E 17.1.1984,83/14/0244).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995150018.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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