RS Vwgh 1996/5/23 94/15/0045

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §20;
EStG 1972 §4 Abs5;
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §20;
EStG 1988 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/15 90/14/0216 2 (hier EStG 1988 heranzuziehen)

Stammrechtssatz

Die (alleinige) Rechtfertigung der Annahme von Werbungskosten bei (erstmaligen) kurzfristigen Aufenthalten ("Reisen") liegt in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen (Hinweis E 18.12.1990, 87/14/0149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150045.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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