RS Vwgh 1996/5/23 96/07/0071

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §59 Abs2;
AWG 1990 §32 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/25 92/07/0097 7 (hier Frist nach § 32 Abs 1 AWG 1990)

Stammrechtssatz

Die nach der Vorschrift des § 59 Abs 2 AVG zu setzende Leistungsfrist für die Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages hat angemessen zu sein. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist die Frage dieser Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, daß sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (Hinweis E 19.5.1994, 92/07/0067).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenErmessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070071.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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