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L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §3;Rechtssatz
Die Aufstellung mehrerer Bonitätsklassen und die Einreihung einzelner Grundstücke in diese Bonitätsklassen setzt voraus, daß Grundstücke unterschiedlicher Bonität vorhanden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070235.X01Im RIS seit
20.11.2000