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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §786;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/15/0097Rechtssatz
§ 786 zweiter Satz ABGB ist Bestandteil der gesetzlichen Regelungen über die Höhe des Pflichtteilanspruches. Ein Erbe muß daher bei Abgabe der Erbserklärung damit rechnen, daß ein Pflichtteilberechtigter Ansprüche in dem Ausmaß erhebt, wie es ihm das Gesetz einräumt. Die Regelung des § 786 zweiter Satz ABGB ändert sohin nichts daran, daß sich für die Frage der Zwangsläufigkeit iSd § 34 Abs 3 EStG 1988 die Belastung des Erben mit Pflichtteilsverpflichtungen als Folge der freiwilligen Entscheidung zur Abgabe der Erbserklärung ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995150096.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010