RS Vwgh 1996/5/23 95/15/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1996
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §786;
ABGB §799;
EStG 1988 §34 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/15/0097

Rechtssatz

§ 786 zweiter Satz ABGB ist Bestandteil der gesetzlichen Regelungen über die Höhe des Pflichtteilanspruches. Ein Erbe muß daher bei Abgabe der Erbserklärung damit rechnen, daß ein Pflichtteilberechtigter Ansprüche in dem Ausmaß erhebt, wie es ihm das Gesetz einräumt. Die Regelung des § 786 zweiter Satz ABGB ändert sohin nichts daran, daß sich für die Frage der Zwangsläufigkeit iSd § 34 Abs 3 EStG 1988 die Belastung des Erben mit Pflichtteilsverpflichtungen als Folge der freiwilligen Entscheidung zur Abgabe der Erbserklärung ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995150096.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten