RS Vwgh 1996/5/23 95/07/0091

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Niederösterreich
L82403 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Niederösterreich

Norm

AWG NÖ 1987 §11 Abs6;

Rechtssatz

Das NÖ AWG 1987 stellt nicht auf den konkret, sondern auf den erfahrungsgemäß anfallenden Müll ab. § 11 Abs 6 NÖ AWG 1987 verlangt durch die Wortfolge "erfahrungsgemäß anfallender Müll" von den Behörden nicht eine konkrete Erhebung des in jedem Haushalt tatsächlich anfallenden Mülls.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070091.X01

Im RIS seit

15.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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