Index
L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG NÖ 1987 §11 Abs6;Rechtssatz
Das NÖ AWG 1987 stellt nicht auf den konkret, sondern auf den erfahrungsgemäß anfallenden Müll ab. § 11 Abs 6 NÖ AWG 1987 verlangt durch die Wortfolge "erfahrungsgemäß anfallender Müll" von den Behörden nicht eine konkrete Erhebung des in jedem Haushalt tatsächlich anfallenden Mülls.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070091.X01Im RIS seit
15.05.2001