RS Vfgh 1993/12/18 KI-1/92

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Veröffentlicht am 18.12.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Mutwille

Leitsatz

Erklärung der gewährten Verfahrenshilfe für erloschen infolge Mutwilligkeit der Verfahrensführung

Rechtssatz

Jedwede Verfahrenshandlung der Einschreiterin, welche unmittelbar oder auch nur mittelbar auf die Aberkennung der - wegen einer als erwiesen angenommenen Geisteskrankheit - zuerkannten Berufsunfähigkeitspension abzielt, erweist sich als in krasser Weise gegen ihre wohlverstandenen Interessen gerichtet, denn es würde im Ergebnis ihre finanzielle Existenzgrundlage (ohne daß konkrete Aussicht auf eine wie immer geartete Substituierung der Pensionsleistung bestünde) gefährdet. Eine Verfahrensführung auch bloß zur Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes ist daher als offenbar mutwillig im Sinne des §63 Abs1 ZPO zu beurteilen, zumal kein Zweifel daran besteht, daß eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles von der Führung des Verfahrens absehen würde.

Entscheidungstexte

  • K I-1/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.12.1993 K I-1/92

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:KI1.1992

Dokumentnummer

JFR_10068782_92K00I01_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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