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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / MutwilleLeitsatz
Erklärung der gewährten Verfahrenshilfe für erloschen infolge Mutwilligkeit der VerfahrensführungRechtssatz
Jedwede Verfahrenshandlung der Einschreiterin, welche unmittelbar oder auch nur mittelbar auf die Aberkennung der - wegen einer als erwiesen angenommenen Geisteskrankheit - zuerkannten Berufsunfähigkeitspension abzielt, erweist sich als in krasser Weise gegen ihre wohlverstandenen Interessen gerichtet, denn es würde im Ergebnis ihre finanzielle Existenzgrundlage (ohne daß konkrete Aussicht auf eine wie immer geartete Substituierung der Pensionsleistung bestünde) gefährdet. Eine Verfahrensführung auch bloß zur Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes ist daher als offenbar mutwillig im Sinne des §63 Abs1 ZPO zu beurteilen, zumal kein Zweifel daran besteht, daß eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles von der Führung des Verfahrens absehen würde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:KI1.1992Dokumentnummer
JFR_10068782_92K00I01_01