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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §68 Abs1;Rechtssatz
§ 68 Abs 7 EStG 1988 und § 68 Abs 4 EStG 1972 enthalten Ausnahmen von dem Grundgedanken des § 68, daß nur solche Lohnbestandteile, die für tatsächlich und unter bestimmten Voraussetzungen erbrachte Arbeitsleistungen ausgezahlt werden, begünstigt sind. Dieser Grundgedanke liegt im übrigen auch der Neufassung des § 68 Abs 4 EStG 1972 durch die EStGNov 1974 zugrunde, mit welcher der im Krankheitsfalle weitergezahlte Arbeitslohn in den Katalog des § 68 Abs 4 EStG 1972 aufgenommen worden ist. Während des Urlaubes behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf Entgelt. Weil der Dienstnehmer im Urlaub die durch § 68 Abs 1 EStG 1988 und § 68 Abs 2 EStG 1988 und § 68 Abs 1 EStG 1972 steuerlich begünstigten Leistungen nicht erbringt, ist die in diesen Gesetzesstellen normierte Steuerbefreiung für Bestandteile des Urlaubsentgeltes nicht anwendbar, zumal sich die Ausnahmebestimmungen des § 68 Abs 7 EStG 1988 und § 68 Abs 4 EStG 1972 nicht auf das Urlaubsentgelt erstrecken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995150030.X01Im RIS seit
07.06.2001