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23/01 KonkursordnungNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Die Konkurseröffnung beseitigt nicht die Rechtsfähigkeit des Gemeinschuldners; dieser bleibt vielmehr parteifähig und behält auch die Sachlegitimation und ist grundsätzlich prozeßfähig (Hinweis E 14.3.1995, 94/07/0095). Lediglich hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens (Konkursmasse) ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und daher auch insoweit prozeßunfähig (Hinweis Feil, Konkursordnung, Ausgleichsordnung und Anfechtungsordnung/3, S 7, Anmerkung 7 zu § 1 KO). Der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners mit Beschränkung auf die Konkursmasse (Hinweis E VS 28.5.1962, 1936/60, VwSlg 5814 A/1962) hat insoweit auch den Gemeinschuldner im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde zu vertreten (Hinweis B 22.2.1994, 93/04/0220), wobei - im Gegensatz zu Rechtsstreitigkeiten iSd § 7 KO - gilt, daß solche Verfahren, soweit nicht ausnahmsweise vor ihr Privatrechtsstreitigkeiten auszutragen sind, durch die Konkurseröffnung nicht beeinflußt werden (Hinweis OGH 4.2.1959, 1 Ob 474/58, JBl 1959, 416 ff; Bartsch-Pollak, Kommentar zur Konkursordnung I, 03te Auflage, S 74; E 19.3.1990, 90/18/0031, VwSlg 13145 A/1990).
Schlagworte
MasseverwalterRechtsfähigkeit ParteifähigkeitHandlungsfähigkeit ProzeßfähigkeitStellung des VertretungsbefugtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070071.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.10.2015