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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §13;Rechtssatz
Für teilweise einbringliche Forderungen sind lediglich die voraussichtlich einbringlichen Beträge anzusetzen. Für die Beurteilung, inwieweit eine Forderung einbringlich ist, sind die Verhältnisse am Stichtag maßgebend. Tatsachen, die erst nach dem Stichtag bekannt werden, können zwar bei der Bewertung berücksichtigt werden, aber nur dann, wenn sie am Stichtag schon bestanden haben. Der nachträgliche Eintritt von Umständen, die am Stichtag noch nicht vorhanden waren, muß bei der Bewertung für den Stichtag außer Ansatz bleiben (Hinweis E 6.5.1955, 233, 752/53, VwSlg 1154 F/1955).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992150065.X02Im RIS seit
14.01.2002