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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §39;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/12/15 90/07/0135 3Stammrechtssatz
Aus § 90 OÖ FlVfLG 1979 ist abzuleiten, daß unter den dort genannten "Erklärungen", die sowohl den Erklärenden als auch seinen Rechtsnachfolger binden, nur solche verstanden werden können, die rechtsgestaltende Wirkung haben. Der typischen Wunschabfindungserklärung kommt ein derartiger rechtsgestaltender Erklärungswert nicht zu (Hinweis E 4.12.1990, 89/07/0191).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070031.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011