RS Vwgh 1996/5/23 96/07/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1996
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §39;
FlVfGG §40;
FlVfGG §41;
FlVfLG NÖ 1975 §101 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §101 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/15 90/07/0135 3

Stammrechtssatz

Aus § 90 OÖ FlVfLG 1979 ist abzuleiten, daß unter den dort genannten "Erklärungen", die sowohl den Erklärenden als auch seinen Rechtsnachfolger binden, nur solche verstanden werden können, die rechtsgestaltende Wirkung haben. Der typischen Wunschabfindungserklärung kommt ein derartiger rechtsgestaltender Erklärungswert nicht zu (Hinweis E 4.12.1990, 89/07/0191).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070031.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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