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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;Rechtssatz
Von einem Verpflegungsmehraufwand kann nicht die Rede sein, weil der Abgabepflichtige (hier ein Buslenker im Linienverkehr), der auch nicht behauptet, die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten auf seiner täglich befahrenen Route nicht zu kennen, einen Teil seiner Mahlzeiten regelmäßig außer Haus einnimmt. Der Abgabepflichtige ist nicht mit Abgabepflichtigen, die ihre Mahlzeiten regelmäßig zu Hause einnehmen, sondern mit Abgabepflichtigen, die aus beruflichen Gründen genötigt sind, regelmäßig einen Teil ihrer Mahlzeiten (zB Mittagessen) außer Haus einzunehmen, zu vergleichen (Hinweis E 25.5.1988, 87/13/0195; E 18.12.1990, 87/14/0149).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994150045.X02Im RIS seit
20.11.2000