RS Vwgh 1996/5/23 94/15/0069

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs2;
EStG 1988 §27;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Voraussetzung für einen Abzug als Werbungskosten gem § 16 Abs 2 EStG 1988 ist unter anderem, daß die allgemeinen Rechtsvoraussetzungen für den Werbungskostenabzug erfüllt sind, daß also etwa die Rückzahlung von Einnahmen nicht aus privaten Motiven erfolgt ist (Hinweis Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Rz 93 zu § 16).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150069.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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