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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs2;Rechtssatz
Voraussetzung für einen Abzug als Werbungskosten gem § 16 Abs 2 EStG 1988 ist unter anderem, daß die allgemeinen Rechtsvoraussetzungen für den Werbungskostenabzug erfüllt sind, daß also etwa die Rückzahlung von Einnahmen nicht aus privaten Motiven erfolgt ist (Hinweis Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Rz 93 zu § 16).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994150069.X01Im RIS seit
07.06.2001