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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AgrBehG 1950 §7 Abs1;Rechtssatz
Nach ständiger Judikatur beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes liegt ein "abänderndes Erkenntnis des Landesagrarsenates" immer dann vor, wenn der materielle Inhalt der zweitinstanzlichen Entscheidung vom materiellen Inhalt der erstinstanzlichen abweicht (Hinweis B 26.5.1987, 87/07/0077). In diesem Zusammenhang kann sich die Präzisierung und Modifikation der technischen Ausgestaltung einer Bringungsanlage durch den Landesagrarsenat sehr wohl als inhaltliche Änderung darstellen. Beschränkt sich nämlich die Modifikation nicht auf die Herausnahme eines öffentlichen Weges aus der Bringungsrechtstrasse, sondern wird beiderseits des öffentlichen Weges auf zwei Grundstreifen eine weitere Benützungsmöglichkeit gewährt, so wird dem durch die Bringungsrechtseinräumung Begünstigten ein zusätzliches Recht - nämlich die Benützungsmöglichkeit dieser beiden Grundstreifen - eingeräumt. Dem durch die Bringungsrechtseinräumung Belasteten wird dadurch eine korresponiderende zusätzliche Duldungsverpflichtung auferlegt. Im Grunde des § 7 Abs 2 Z 5 lit b AgrBehG 1951 ist diesfalls die Voraussetzung für die Anrufung des Obersten Agrarsenates im Berufungswege gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993070027.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
21.11.2012