RS Vwgh 1996/5/23 94/15/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1996
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs2;
EStG 1988 §27;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Zahlt der Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH an diese Arbeitslohn zwecks Sanierung der Gesellschaft zurück, so weisen diese Zahlungen den Charakter von Einlagen und nicht von Werbungskosten auf. Es ist in erster Linie Sache der Gesellschafter, einer in ihrer Existenz gefährdeten Kapitalgesellschaft den Fortbestand der Gesellschaft zu sichern. Erst in weiterer Folge werden dadurch Geschäftsführerbezüge gesichert (Hinweis E 24.1.1990, 86/13/0162).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150069.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten