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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs2;Rechtssatz
Zahlt der Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH an diese Arbeitslohn zwecks Sanierung der Gesellschaft zurück, so weisen diese Zahlungen den Charakter von Einlagen und nicht von Werbungskosten auf. Es ist in erster Linie Sache der Gesellschafter, einer in ihrer Existenz gefährdeten Kapitalgesellschaft den Fortbestand der Gesellschaft zu sichern. Erst in weiterer Folge werden dadurch Geschäftsführerbezüge gesichert (Hinweis E 24.1.1990, 86/13/0162).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994150069.X02Im RIS seit
07.06.2001