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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34 Abs1;Rechtssatz
Mit Fremdmitteln finanzierte Zahlungen eines Steuerpflichtigen stellen erst bei Rückzahlung der Fremdmittel eine (außergewöhnliche) Belastung dar, während bei Leistung des Aufwandes aus bloß vorschußweise gewährtem Arbeitslohn die Belastung beim Steuerpflichtigen sofort und nicht erst bei Gegenverrechnung des Vorschusses mit späteren Lohnzahlungen eintritt. Weiters ist im Rahmen des § 34 EStG 1972 bei der Berechnung der zumutbaren Mehrbelastung vom Einkommen des Abgabepflichtigen auszugehen. Für dessen Ermittlung ist entscheidend, ob ein einem Abgabepflichtigen von seinem Dienstgeber (außerhalb seines vereinbarten üblichen Arbeitslohns) zugeflossener Betrag als (echter) Gehaltsvorschuß - und damit als Einkommen - oder als Darlehen zu qualifizieren ist. Anders als im Fall einer Darlehensgewährung trägt der Abgabepflichtige bei Gewährung eines Gehaltsvorschusses durch den Dienstgeber eine allfällige Belastung aus dem - um den Gehaltsvorschuß erhöhten - wirtschaftlichen Einkommen eines bestimmten Jahres. Dies ist Voraussetzung für die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung in diesem bestimmten Jahr.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993150242.X01Im RIS seit
20.11.2000