RS Vwgh 1996/5/23 95/15/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/28 90/14/0040 2 (hier: EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Ein Hochschuldstudium dient in der Regel nicht der Berufsfortbildung, sondern der Berufsausbildung. Das hiebei vermittelte Wissen ist nämlich eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe und dient nicht nur der spezifischen fachlichen Weiterbildung eines vom Studierenden bereits ausgeübten Berufes (Hinweis E 24.5.1993, 93/15/0065). (Hier: Ausführungen, daß das Studium der Rechtswissenschaften eines Geschäftsleiters einer Bank eine Berufsausbildung darstellt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995150038.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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