RS Vwgh 1996/5/23 96/07/0071

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Index

23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §9;
AWG 1990 §32 Abs1;
KO §1;

Rechtssatz

Ein Behandlungsauftrag gem § 32 Abs 1 AWG 1990, der eine GmbH, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, als Verpflichtete nennt, bezieht sich zur Gänze auf deren konkursverfangenes Vermögen, weil die Erfüllung dieses Auftrages auf Grund der dadurch entstehenden Kosten die Konkursmasse vermindert (Hinweis E 28.6.1976, 435, 1570/76, VwSlg 9098 A/1976). Da der Masseverwalter nur gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners ist und letzterer trotz Einleitung des Konkursverfahrens weiterhin rechtsfähig bleibt, kann ein solcher Auftrag nach § 32 Abs 1 AWG 1990 den Masseverwalter unmittelbar nicht verpflichten.

Schlagworte

MasseverwalterRechtsfähigkeit ParteifähigkeitHandlungsfähigkeit ProzeßfähigkeitStellung des Vertretungsbefugten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070071.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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