RS Vwgh 1996/5/23 96/07/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1996
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §111;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/04/25 95/07/0193 4

Stammrechtssatz

Die Auflage ist eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines an sich begünstigenden Verwaltungsaktes. Macht der vom Verwaltungsakt Begünstigte von seiner Bewilligung Gebrauch, dann hat er auch die mit dem Verwaltungsakt verbundenen Auflagen zu erfüllen. Es ist Sache des Bewilligungsinhabers, für die objektiv mögliche Erfüllung einer Auflage zu sorgen. Ist er dazu nicht in der Lage, darf er von der Bewilligung keinen Gebrauch machen, da es für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Auflage unbeachtlich ist, ob ihrer Erfüllung privatrechtliche Hindernisse entgegenstehen (Hinweis E 23.4.1985, 83/04/0130 und E 19.9.1989, 86/04/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070082.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten