RS Vfgh 1993/12/18 V94/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1993
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Plandokument Nr 6115. Beschluß des Wr Gemeinderates vom 24.02.89
Wr BauO 1930 §5 Abs4 litl
Wr BauO 1930 §9 Abs7

Leitsatz

Zulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes der Stadt Wien; Aufhebung der in einem Plandokument enthaltenen Festlegung "Grundfläche für öffentliche Zwecke" hinsichtlich eines Grundstücks wegen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot infolge gleichzeitig vorgenommener Widmung des Grundstücks als Wohngebiet mit Bauklasse IV und geschlossener Bauweise

Rechtssatz

Zulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen eines nach der Wr BauO 1930 erlassenen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes (Plandokument).

Ein zumutbarer Weg zur Erwirkung eines bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpfbaren Bescheides steht dem Antragsteller nicht zur Verfügung. Im gegebenen Zusammenhang kommt insbesondere die Erwirkung eines Bescheides, durch den die Bebauungsbestimmungen bekanntgegeben werden, im Sinne des §9 Wr BauO 1930 nicht in Betracht, weil gemäß Abs7 dieses Paragraphen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist, eine Berufung gegen einen solchen Bescheid vielmehr nur mit der Berufung gegen einen Bescheid verbunden werden kann, der sich auf die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen stützt.

Die in der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 24.02.89, Pr. Zl. 449/89 (Plandokument 6115), enthaltene Festlegung "Grundfläche für öffentliche Zwecke" wird insoweit, als sie sich auf das Grundstück Wielandgasse ONr. 19 bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Ausweisung des Grundstücks des Beschwerdeführers für öffentliche Zwecke ist ausschließlich auf die Absicht zurückzuführen, es - dem Verlangen der städtischen Schulverwaltung entsprechend - zur Erweiterung des (auf dem benachbarten Grundstück) bestehenden Schulspielplatzes zu verwenden. Daß die der Ausweisung für öffentliche Zwecke zugrundeliegende Absicht mit der gleichzeitig vorgenommenen Widmung des Grundstücks als Wohngebiet mit Bauklasse IV (höchstzulässige Gebäudehöhe 18 m) und geschlossener Bauweise schlechthin unvereinbar ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Im Hinblick auf diesen offenkundigen Widerspruch erweist sich die in Rede stehende Auszeichnung des Grundstücks ("Grundfläche für öffentliche Zwecke") als völlig sachfremd, sie steht mit dem dem Gleichheitsgebot immanenten Sachlichkeitsgebot nicht im Einklang.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V94.1990

Dokumentnummer

JFR_10068782_90V00094_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten