Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Da der Fremde eine Bedrohung iSd § 37 Abs 1 FrG 1993 im Verwaltungsverfahren nicht einmal behauptet hat, war die belBeh auch nicht verhalten zu ermitteln, ob iZm der allgemeinen politischen Situation im Heimatland die Gefahr bestünde, der Fremde werde in seiner Heimat ermordet bzw gefoltert. Bei dem Umstand, daß bei einer allfälligen Haft die Notdurft in einen Fäkalienkübel verrichtet werden müßte, handelt es sich nicht um eine unmenschliche Behandlung iSd § 37 Abs 1 FrG 1993.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995180427.X01Im RIS seit
20.11.2000