RS Vwgh 1996/5/23 95/18/0427

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §54 Abs1;

Rechtssatz

Da der Fremde eine Bedrohung iSd § 37 Abs 1 FrG 1993 im Verwaltungsverfahren nicht einmal behauptet hat, war die belBeh auch nicht verhalten zu ermitteln, ob iZm der allgemeinen politischen Situation im Heimatland die Gefahr bestünde, der Fremde werde in seiner Heimat ermordet bzw gefoltert. Bei dem Umstand, daß bei einer allfälligen Haft die Notdurft in einen Fäkalienkübel verrichtet werden müßte, handelt es sich nicht um eine unmenschliche Behandlung iSd § 37 Abs 1 FrG 1993.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995180427.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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