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19/05 MenschenrechteNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Hat es der Fremde verabsäumt, im Verwaltungsverfahren konkrete Angaben zu seiner privaten und familiären Situation zu machen, die erst eine Abwägung daraus allenfalls erwachsender Interessen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen iSd Art 8 Abs 2 MRK ermöglicht hätten, ist die Behörde zu einer Interessenabwägung nicht verpflichtet. Sie ist jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfaßter Umstände zu veranlassen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995180747.X01Im RIS seit
02.05.2001