RS Vwgh 1996/5/23 95/18/0747

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1996
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
MRK Art8 Abs2;

Rechtssatz

Hat es der Fremde verabsäumt, im Verwaltungsverfahren konkrete Angaben zu seiner privaten und familiären Situation zu machen, die erst eine Abwägung daraus allenfalls erwachsender Interessen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen iSd Art 8 Abs 2 MRK ermöglicht hätten, ist die Behörde zu einer Interessenabwägung nicht verpflichtet. Sie ist jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfaßter Umstände zu veranlassen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995180747.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten