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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs1;Rechtssatz
Nach § 111 Abs 1 zweiter Satz WRG kann der Ausspruch über Zwangsrechte zeitlich auch nach dem Bewilligungsbescheid liegen. § 111a Abs 2 WRG steht dem nicht entgegen. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung hat über die Begründung und den Umfang von Zwangsrechten (§ 60) sowie über die dafür zu leistenden Entschädigungen die Behörde im Detailverfahren abzusprechen. Dies bedeutet lediglich, daß konkrete Zwangsrechte nicht bereits im Grundsatzgenehmigungsbescheid, sondern erst im Rahmen des Detailgenehmigungsverfahrens einzuräumen sind. § 111a Abs 2 letzter Satz WRG stellt aber keine Abweichung von § 111 Abs 1 WRG dar, wonach die Zwangsrechtseinräumung auch mit gesondertem Bescheid erfolgen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070082.X03Im RIS seit
12.11.2001