RS Vwgh 1996/5/23 92/15/0036

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §34;

Rechtssatz

Es widerspricht dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, daß ein gut verdienender Vater seinem Sohn nur eine Heiratsausstattung von etwas mehr als 5 Prozent seines Einkommens hingibt, gegenüber der Abgabenbehörde aber im Einklang mit seinem Sohn, dem dies keineswegs zum Vorteil gereicht, behauptet, er habe eine solche von etwas mehr als 13 Prozent seines Einkommens hingegeben, wobei feststeht, daß ein Großteil der bar übergebenen Beträge von verschiedenen Konten abgehoben wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992150036.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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