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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
Es widerspricht dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, daß ein gut verdienender Vater seinem Sohn nur eine Heiratsausstattung von etwas mehr als 5 Prozent seines Einkommens hingibt, gegenüber der Abgabenbehörde aber im Einklang mit seinem Sohn, dem dies keineswegs zum Vorteil gereicht, behauptet, er habe eine solche von etwas mehr als 13 Prozent seines Einkommens hingegeben, wobei feststeht, daß ein Großteil der bar übergebenen Beträge von verschiedenen Konten abgehoben wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992150036.X02Im RIS seit
20.11.2000