RS Vwgh 1996/5/23 94/15/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §13;
EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/05 91/14/0191 2

Stammrechtssatz

Es trifft nicht zu, daß die Nutzungsdauer eines Computers und eines Monitors wegen der extrem schnellen Entwicklung auf dem Gebiet der Computertechnologie (stets) mit drei Jahren anzusetzen wäre. Das Absinken des Marktwertes eines Wirtschaftsgutes stellt nämlich keinen Grund dar, die Absetzung für Abnutzung nicht nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, welche sich nach der objektiven Möglichkeit einer wirtschaftlichen Nutzung des Wirtschaftsgutes richtet, sondern unter der Annahme des sofortigen Austausches durch das jeweils auf dem Markt erscheinende modernere und leistungsfähigere Modell des Wirtschaftsgutes nach einer fingierten Mindestnutzungsdauer zu bemessen (Hinweis E 17.3.1961, 207, 985/58). Auch der Hinweis auf nicht näher konkretisierte "Berichte in Tageszeitungen und Fachliteratur", wonach bei Personalcomputern bereits im ersten bzw zweiten Nutzungsjahr Reparaturkosten bis zur Höhe der Anschaffungskosten aufgetreten seien, rechtfertigt allein noch nicht die Annahme einer REGELMÄßIG kürzeren als der von der belangten Behörde angenommenen vierjährigen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von teilweise gebrauchter Computer-Hardware.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150060.X04

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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