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19/05 MenschenrechteNorm
FrG 1993 §18 Abs1;Rechtssatz
Die Fälschung (der Gültigkeitsdauer) eines Sichtvermerkes stellt eine aus der Sicht der Wahrung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens in hohem Maß verpönte Straftat dar, die iVm dem bereits geraume Zeit dauernden unrechtmäßigen Aufenthalt des Fremden die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 MRK) notwendig macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996180086.X01Im RIS seit
04.04.2001