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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
keine Folge
Vorschreibung eines Tourismusbeitrages (§38 Tir TourismusG).
Der Antragsteller hat es unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und durch nähere Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG für ihn darstellen würde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B2149.1993Dokumentnummer
JFR_10059896_93B02149_01