RS Vfgh 1994/1/4 B2149/93

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Veröffentlicht am 04.01.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenverkehrsrecht / Abgaben

Rechtssatz

keine Folge

Vorschreibung eines Tourismusbeitrages (§38 Tir TourismusG).

Der Antragsteller hat es unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und durch nähere Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG für ihn darstellen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B2149.1993

Dokumentnummer

JFR_10059896_93B02149_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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