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L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
In welcher Weise jemand mit seinen anfallenden Abfällen verfährt, hat mit der Frage der rechtlichen Einordnung des anfallenden Abfalls unter die Bestimmung des § 2 Abs 2 Tir AWG 1990 oder jene des § 2 Abs 4 Tir AWG 1990 nichts zu tun. Nicht die Frage der Entsorgung der anfallenden Abfälle, sondern ausschließlich deren rechtliche Qualifizierung bildet den Gegenstand des nach § 3 Abs 2 Tir AWG 1990 zu erlassenden Feststellungsbescheides.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070076.X03Im RIS seit
11.07.2001