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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/04/05 95/18/0581 1Stammrechtssatz
Wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 iVm § 10 Abs 1 Z 1 FrG 1993 abgewiesen, und wurde der gegen den rechtskräftigen Aufenthaltsverbotsbescheid erhobenen Beschwerde an den VwGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt, die ex nunc, also mit Zustellung (Erlassung) des Beschlusses des VwGH eintrat, war im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des die beantragte Aufenthaltsbewilligung abweisenden Bescheides die Durchsetzbarkeit des über den Fremden verhängten Aufenthaltsverbotes (noch) nicht aufgeschoben. Von daher gesehen hatte die Behörde von der Verwirklichung des Versagungstatbestandes des § 10 Abs 1 Z 1 FrG 1993 auszugehen und dem Fremden im Grunde des § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 die beantragte Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 zu versagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994181091.X01Im RIS seit
02.05.2001